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Ratgeber · 10 Minuten

KfW 458 beantragen: vier Antragstypen, fünf Fristen, ein Kombinationsverbot

Dass der Antrag vor dem Auftrag kommt, weiß inzwischen fast jeder. Die Anträge, die trotzdem scheitern, scheitern an unauffälligeren Stellen: am falschen Programm, weil im Grundbuch eine GbR steht; an einer Bestätigung zum Antrag, die nach sechs Monaten abgelaufen ist; am Zusatzantrag, den die Gemeinschaft mit ihrer Nachweiseinreichung versehentlich entwertet; und an einer Effizienzhaus-Sanierung, die die Heizungsförderung drei Jahre lang sperrt. Hier steht, was in welcher Reihenfolge wem gehört.

Vier Antragsteller, zwei Programme

Die Heizungsförderung hat nicht einen Antragsweg, sondern vier – je nachdem, wer Eigentümer ist und wo die Heizung steht. Die Zuordnung entscheidet nicht nur über das Formular, sondern über die Höhe des Zuschusses, denn die beiden Boni für Selbstnutzer hängen am Programm für Privatpersonen.

Maßgeblich ist der Grundbucheintrag. Ist dort eine natürliche Person eingetragen, gehört der Antrag in die Heizungsförderung für Privatpersonen – das ist der Zuschuss 458. Steht dort eine GbR oder eine andere juristische Person, läuft er über die Heizungsförderung für Unternehmen, bei Wohngebäuden das Programm 459. Mieter und Pächter sind nicht antragsberechtigt.

LageAntragGrundförderungBoni für Selbstnutzer
Selbstnutzende Privatperson, eigenes HausEinzelantrag 458jaja
Vermietende PrivatpersonEinzelantrag 458janein
Eigentumswohnung, Heizung im SondereigentumEinzelantrag 458 der Eigentümerinjabei Selbstnutzung ja
Gemeinschaftseigentum der WEGBasisantrag der WEG plus Zusatzanträgeüber den Basisantragnur über Zusatzantrag je Wohnung
GbR oder juristische Person im GrundbuchUnternehmensprogramm 459janein

Die Trennlinie ist immer dieselbe: Die Grundförderung von 30 Prozent steht jedem antragsberechtigten Eigentümer offen, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus bleiben selbstnutzenden Privatpersonen vorbehalten. Was das für ein vermietetes Haus bedeutet und welcher Teil der verbleibenden Kosten über die Miete zurückkommen darf, rechnet der Artikel zur Förderung für Vermieter durch. Wer eine Anlage mietet oder über Contracting bezieht, verschiebt mit der Wahl des Antragstellers genau diese Grenze – was das in Euro bedeutet, steht im Artikel zu Mieten oder Kaufen durchgerechnet.

Die BzA und ihre sechs Monate

Vor dem Antrag steht die Bestätigung zum Antrag, kurz BzA. Sie wird von einem Fachunternehmen oder einer Energieeffizienz-Expertin online erstellt und bescheinigt, dass das geplante Vorhaben die technischen Fördervoraussetzungen erfüllt. Jede BzA bekommt eine eindeutige Identifikationsnummer, die BzA-ID, und diese Nummer tragen Sie im Antrag ein.

Zwei Eigenschaften der BzA werden regelmäßig übersehen. Erstens ist sie sechs Monate gültig, gerechnet ab Ausstellung. Zieht sich die Entscheidung länger hin – und zwischen erstem Angebot und Unterschrift liegen oft Monate –, muss sie neu erstellt werden. Zweitens ist sie keine Förderzusage und reserviert keine Mittel. Sie ist die fachliche Eintrittskarte, nicht das Geld.

Der bedingte Vertrag

Der Antrag setzt einen bereits geschlossenen Liefer- oder Leistungsvertrag voraus – und zwar einen, der an die Förderzusage gekoppelt ist. Zulässig sind beide Richtungen: eine aufschiebende Bedingung, bei der der Vertrag erst mit der Zusage wirksam wird, oder eine auflösende, bei der er endet, wenn die Förderung ausbleibt. Der Vertrag muss außerdem ein voraussichtliches Datum der Umsetzung nennen.

Fehlt die Bedingung, gilt der Vertragsschluss als Vorhabenbeginn, und ein Vorhabenbeginn vor Antragstellung schließt die Förderung aus. Dasselbe gilt für den tatsächlichen Beginn der Arbeiten am Gebäude. Nicht als Vorhabenbeginn gelten dagegen Planungsleistungen und die Beauftragung einer Energieberatung – diesen Teil dürfen Sie vorziehen, und bei einer Heizlastberechnung sollten Sie das auch.

Die Reihenfolge der Schritte vom Angebot bis zur Auszahlung – und die Stolperfallen in jedem einzelnen – steht ausführlich in der Übersicht zum Ablauf des Förderantrags. Dieser Artikel setzt eine Ebene tiefer an: bei den Antragstypen, den Fristen und den Sperrwirkungen.

Basisantrag und Zusatzantrag

Steht die Heizung im Gemeinschaftseigentum, zerfällt der Antrag in zwei Teile, weil Förderung und Boni verschiedenen Adressaten gehören. Die Grundförderung gehört dem Gebäude: Sie wird über einen Basisantrag beantragt, den die Verwaltung oder eine bevollmächtigte Person für die Gemeinschaft stellt. Die Boni gehören den Personen: Jede selbstnutzende Eigentümerin beantragt sie einzeln über einen Zusatzantrag, bemessen auf den Anteil der förderfähigen Kosten, der auf ihre Wohnung entfällt.

Der Zusatzantrag ist doppelt begrenzt. Er muss innerhalb von sechs Monaten nach der Zusage zum Basisantrag gestellt werden – und er muss gestellt sein, bevor die Gemeinschaft die Nachweise zum Basisantrag einreicht. Die zweite Grenze ist die gefährlichere, weil sie von anderen gesetzt wird: Reicht die Verwaltung zügig ein, ist der Bonus weg, obwohl die sechs Monate noch liefen. Dazu kommt ein Detail, das sich in den Merkblättern findet: Für den Fördersatz des Zusatzantrags ist die Fassung maßgeblich, die beim Eingang des Basisantrags galt. Die Beschlussfassung, die Kostenverteilung und die Rechenbeispiele dazu stehen im Artikel zur Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus.

Passender RechnerFördersatz und Höchstkosten für den eigenen FallDer Förderrechner wertet Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus nach Antragsdatum aus und zeigt die gestaffelten Höchstkosten für Ihre Zahl an Wohneinheiten – also die Bemessungsgrundlage, auf die Basis- und Zusatzantrag gemeinsam aufsetzen.

Die fünf Fristen auf einem Blatt

Vier dieser Fristen laufen im Verfahren selbst, eine kommt von außen. Zusammengestellt sieht die Lage so aus:

FristDauerLäuft ab
Gültigkeit der BzA6 MonateAusstellung der BzA
Antrag vor Vorhabenbeginnkeine Dauer, eine ReihenfolgeVertragsschluss oder Baubeginn
Zusatzantrag in der WEG6 Monate, zusätzlich vor NachweiseinreichungZusage zum Basisantrag
Umsetzung des Vorhabens36 MonateZusagedatum
Stufe des Klimabonusbis 31.01.2027 bei 16 %Eingang des Antrags

Mit der Zusage sind die Mittel reserviert; für die Umsetzung nennt die KfW 36 Monate ab Zusagedatum. Danach werden die Nachweise eingereicht – die Bestätigung nach Durchführung mit ihrer BnD-ID, die Schlussrechnungen und die Steuer-Identifikationsnummer. Für die Einreichung selbst nennen mehrere Quellen übereinstimmend eine zusätzliche Grenze von sechs Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung, beschreiben sie aber unterschiedlich; verbindlich ist die Frist in Ihrem Zusageschreiben. Ob und wann eine Verlängerung möglich ist, wird widersprüchlich dargestellt – wer sie braucht, sollte sie vor Ablauf schriftlich beantragen und die Antwort aufbewahren. Rechnen Sie außerdem damit, die Investition vorzufinanzieren: Der Zuschuss kommt erst nach der Nachweisprüfung.

Drei Jahre Sperrfrist

Die unauffälligste Neuerung des Richtlinienstands vom 21. Juli 2026 ist zugleich die mit den größten Folgen für Sanierungspläne: das Kombinationsverbot zwischen der Effizienzhaus-Förderung nach BEG Wohngebäude beziehungsweise Nichtwohngebäude und den Einzelmaßnahmen nach BEG EM, zu denen die Heizungsförderung gehört.

Beides parallel geht nicht mehr. Nach dem Infoblatt der KfW zu den förderfähigen Maßnahmen ist eine Förderung über die BEG EM frühestens drei Jahre nach Abschluss eines über die BEG WG beziehungsweise NWG geförderten Vorhabens möglich – und umgekehrt. Als Abschluss zählt dabei nicht der Einbau, sondern das Datum, an dem der Verwendungsnachweis eingereicht wurde. Nach mehreren übereinstimmenden Darstellungen greift die Sperre nur, wenn beide Anträge ab dem 21. Juli 2026 gestellt wurden; Anträge aus der Zeit davor bleiben außer Betracht.

Praktisch heißt das: Wer eine Vollsanierung zum Effizienzhaus erwägt, muss die Heizung mit hineinnehmen – oder sie deutlich vorziehen beziehungsweise um drei Jahre verschieben. Ein Ausweg bleibt, solange noch nichts abgerechnet ist: Auf eine erteilte Zusage lässt sich verzichten, aber nur, bevor der Verwendungsnachweis eingereicht ist. Danach läuft die Wartezeit unabänderlich.

Daraus ergeben sich drei saubere Wege, und es lohnt, sie zu benennen, weil der falsche Weg einen fünfstelligen Betrag kostet. Erstens: Die Heizung geht in das Effizienzhaus-Vorhaben ein. Dann gibt es keine getrennte Heizungsförderung, aber auch keine Sperre – gerechnet wird über die Konditionen der Wohngebäude-Förderung. Zweitens: Die Heizung läuft zuerst und allein über die BEG EM. Dann beginnt die Dreijahresfrist für das Effizienzhaus-Vorhaben mit dem Tag, an dem Sie den Verwendungsnachweis einreichen – nicht mit dem Einbau. Drittens: Die Hülle kommt zuerst als Einzelmaßnahme über die BEG EM, die Heizung ebenfalls. Innerhalb der Einzelmaßnahmen gilt kein Verbot. Was nicht funktioniert, ist der naheliegende vierte Weg: erst Heizung über die BEG EM, dann ein Jahr später das Effizienzhaus-Programm für den Rest.

Für die meisten Haushalte ist das kein Problem, weil ohnehin nur die Heizung getauscht wird. Für die wenigen, die eine große Sanierung planen, ist es die teuerste Fußangel im ganzen Verfahren – und sie steht in keinem Angebot. Was eine Wärmepumpe im Einfamilienhaus Position für Position kostet und wie viel davon förderfähig ist, rechnet der Artikel zu den Kosten im Einfamilienhaus durch.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Bestätigung zum Antrag (BzA) gültig?

Sechs Monate ab Ausstellung. Jede BzA erhält eine eigene Identifikationsnummer, die BzA-ID, und diese Nummer geben Sie im Antrag an. Wichtig ist die Einordnung: Die BzA ist eine fachliche Bestätigung des Vorhabens, keine Förderzusage und kein Platzhalter für Fördermittel. Läuft sie ab, bevor der Antrag gestellt ist, muss sie neu erstellt werden – und dann gelten die Bedingungen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung in Kraft sind. Maßgeblich ist immer das Datum auf dem konkret ausgestellten Dokument.

Welches Programm gilt, wenn das Haus einer GbR gehört?

Nicht 458. Entscheidend ist, wer im Grundbuch steht: Ist dort eine natürliche Person als Eigentümerin eingetragen, läuft der Antrag über die Heizungsförderung für Privatpersonen (458). Steht dort eine GbR oder eine andere juristische Person, gehört der Antrag in die Heizungsförderung für Unternehmen. Das ist keine Formalie, denn die beiden Boni für Selbstnutzer – Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus – gibt es nur im Programm für Privatpersonen. Ein falsch gewähltes Programm ist einer der häufigen Ablehnungsgründe.

Was gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus?

Der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung, und ebenso der tatsächliche Beginn der Arbeiten am Gebäude. Beides vor der Antragstellung schließt die Förderung aus, rückwirkend gibt es nichts. Nicht als Vorhabenbeginn gelten Planungsleistungen und die Beauftragung einer Energieberatung – diese Schritte dürfen Sie also vorziehen. Nach einer verbreiteten Auslegung muss die Bedingung bereits bei Vertragsschluss vereinbart sein und lässt sich nicht nachträglich ergänzen; verlassen Sie sich darauf besser nicht und klären Sie die Klausel, bevor Sie unterschreiben.

Wann muss der Zusatzantrag in der Eigentümergemeinschaft gestellt sein?

Innerhalb von sechs Monaten nach der Zusage zum Basisantrag und in jedem Fall, bevor die Nachweise zum Basisantrag eingereicht werden. Der Basisantrag der Gemeinschaft deckt nur die Grundförderung ab; die Boni beantragt jede selbstnutzende Eigentümerin einzeln für ihre Wohnung, berechnet auf den Anteil der förderfähigen Kosten. Die Nachweiseinreichung der Gemeinschaft ist dabei die härtere der beiden Grenzen – ist sie erfolgt, ist der Zusatzantrag verloren, auch wenn die sechs Monate noch laufen.

Wie viel Zeit bleibt zwischen Zusage und Nachweiseinreichung?

Für die Umsetzung nennt die KfW 36 Monate ab dem Zusagedatum; mit der Zusage sind die Mittel bis dahin reserviert. Danach sind die Nachweise einzureichen – die Bestätigung nach Durchführung, die Schlussrechnungen und die Steuer-Identifikationsnummer. Mehrere Quellen nennen zusätzlich eine Grenze von sechs Monaten nach dem Datum der letzten Rechnung, formulieren sie aber unterschiedlich. Verbindlich ist die Frist in Ihrem Zusageschreiben; ob eine Verlängerung möglich ist, wird widersprüchlich dargestellt und sollte vor Ablauf schriftlich mit der KfW geklärt werden.

Kann ich Heizungsförderung und Effizienzhaus-Sanierung kombinieren?

Für Anträge, die ab dem 21. Juli 2026 gestellt wurden, nicht mehr parallel. Zwischen einem Vorhaben nach BEG Wohngebäude beziehungsweise Nichtwohngebäude und einer Förderung von Einzelmaßnahmen nach BEG EM liegt eine Sperrfrist von drei Jahren, und zwar in beide Richtungen. Als Abschluss zählt dabei das Datum, an dem der Verwendungsnachweis eingereicht wurde. Nach mehreren Darstellungen greift das Verbot nur, wenn beide Anträge aus der Zeit ab dem 21. Juli 2026 stammen; ältere Anträge bleiben außer Betracht. Ein Verzicht auf eine bereits erteilte Zusage ist nur möglich, solange kein Verwendungsnachweis eingereicht wurde.