Ratgeber · 10 Minuten
Hydraulischer Abgleich: Verfahren A oder B?
Auf dem Angebot steht eine Zeile „hydraulischer Abgleich“ mit einem Preis dahinter – und genau diese Zeile entscheidet mit darüber, ob Ihr Förderantrag durchgeht. Denn es gibt zwei anerkannte Verfahren, und nur eines davon wird von der Förderung akzeptiert. Der Unterschied ist nicht der Preis, sondern das Ergebnis.
Was der Abgleich tatsächlich tut
Heizungswasser nimmt den Weg des geringsten Widerstands. In einem Rohrnetz ohne Abgleich heißt das: Die Heizkörper in der Nähe der Pumpe bekommen mehr Wasser, als sie brauchen, die am Ende des Strangs und im obersten Geschoss zu wenig. Das Ergebnis kennen viele: Ein Raum wird 23 Grad warm, obwohl 20 eingestellt sind, ein anderer bleibt bei 18, obwohl das Ventil ganz offen steht.
Der naheliegende Reflex ist, die Vorlauftemperatur anzuheben, bis auch der kälteste Raum warm wird. Damit läuft die ganze Anlage heißer als nötig – und heißer bedeutet bei einer Wärmepumpe direkt teurer. Der hydraulische Abgleich dreht das um: Jeder Heizkreis bekommt über eine Voreinstellung am Thermostatventil oder an der Rücklaufverschraubung genau den Volumenstrom zugeteilt, der zu seiner Heizlast passt. Dazu gehört die Einstellung der Pumpe, also Förderhöhe und Regelart.
Für die Wärmepumpe ist das aus zwei Gründen wichtiger als für einen Gaskessel. Erstens lebt sie von einer niedrigen Vorlauftemperatur – jedes Grad zählt unmittelbar in der Stromrechnung. Zweitens braucht sie über alle Heizkreise einen gleichmäßigen Volumenstrom bei kleiner Spreizung, typischerweise rund fünf Kelvin zwischen Vor- und Rücklauf. Verteilt sich das Wasser ungleichmäßig, schwankt die Spreizung, und die Maschine beginnt zu takten, statt gleichmäßig durchzulaufen.
Verfahren A und Verfahren B im Vergleich
Beide Verfahren sind in der Fachregel der VdZ beschrieben und werden über deren Bestätigungsformulare nachgewiesen. Sie unterscheiden sich darin, wie genau die Grundlage ermittelt wird.
| Verfahren A | Verfahren B | |
|---|---|---|
| Heizlast der Räume | überschlägig aus Faustwerten, Fläche, Heizkörpergröße | raumweise berechnet in Anlehnung an DIN EN 12831 |
| Datengrundlage | Annahmen, Erfahrungswerte | Raumgeometrie, Bauteilaufbau, Fenster, Lage im Gebäude |
| Volumenströme | geschätzt | je Heizkreis gerechnet |
| Vorlauftemperatur | wird übernommen, wie sie ist | ergibt sich als Ergebnis und kann gesenkt werden |
| Aufwand | wenige Stunden, ohne Software möglich | Begehung, Aufmaß und Berechnung per Software |
| BEG-Förderung | nicht zulässig | allein zulässig (Anträge ab 1.1.2023) |
| Gesetzliche Pflichtfälle | erfüllt sie nicht | vorgeschrieben |
Der entscheidende Satz steht in der Zeile zur Vorlauftemperatur. Verfahren A verteilt die Wärme gleichmäßiger, lässt aber offen, wie heiß das Wasser dafür sein muss – es konserviert damit häufig die überhöhte Temperatur, die im Bestand über Jahre eingestellt wurde. Verfahren B liefert die Antwort auf genau diese Frage: Es sagt, welche Vorlauftemperatur das Gebäude am kältesten Tag wirklich braucht. Verfahren A ist deshalb keine Sparversion von B, sondern ein anderes Ergebnis.
Warum die Förderung nur B akzeptiert
Die raumweise Heizlast ist nicht nur für die Ventileinstellung nötig, sie ist die Grundlage von drei weiteren Entscheidungen: Wie groß muss die Wärmepumpe sein? Welche Heizkörper sind für die niedrigere Temperatur zu klein? Und wie sieht die Heizkurve aus? Wer diese drei Fragen ohne raumweise Rechnung beantwortet, legt die Anlage über den Daumen aus – und der Daumen zeigt in der Praxis fast immer nach oben. Überdimensionierte Wärmepumpen takten, und Takten kostet Arbeitszahl über die gesamte Lebensdauer.
Deshalb hängt am Verfahren B eine Kette, die weit über die Förderbedingung hinausreicht: Aus derselben Berechnung fällt die Liste der Räume, in denen die vorhandenen Heizkörper zu klein sind. Wie Sie daraus raumweise ableiten, welche Heizkörper wirklich getauscht werden müssen, zeigt der Ratgeber zu den Heizkörpern für die Wärmepumpe.
Wann er Pflicht ist – und wann nur Förderbedingung
Hier werden im Netz zwei Dinge regelmäßig vermischt. Die gesetzliche Pflicht und die Förderbedingung sind zwei getrennte Regelwerke mit unterschiedlichem Anwendungsbereich.
| Fall | Was gilt |
|---|---|
| Ein- und Zweifamilienhaus, ohne Förderung | keine allgemeine gesetzliche Pflicht, aber dringend empfohlen |
| Heizungsförderung beantragt (KfW-Zuschuss 458) | Abgleich nach Verfahren B ist Voraussetzung, Nachweis über das VdZ-Formular |
| Neue wassergeführte Heizung, ab sechs Wohneinheiten | Pflicht nach § 60c seit 1. Oktober 2024, Verfahren B |
| Bestandsanlage, ab zehn Wohneinheiten | Abgleich bis zum 30. September 2027 |
| Bestandsanlage, sechs bis neun Wohneinheiten | Abgleich bis zum 30. September 2028 |
| Ältere Anlage, ab sechs Wohneinheiten | Heizungsprüfung und -optimierung nach § 60b, für Anlagen von vor Oktober 2009 bis zum 30. September 2027 |
Die Paragrafen 60b und 60c stehen heute im Gebäudemodernisierungsgesetz, das im Juli 2026 an die Stelle des Gebäudeenergiegesetzes getreten ist; inhaltlich und in der Nummerierung sind sie dabei unverändert geblieben. Was sich mit dem neuen Gesetz sonst geändert hat, steht im Artikel zum Gebäudemodernisierungsgesetz. Einzelne Etagenheizungen werden von § 60c nicht erfasst, weil sie kein zentrales Netz bilden – die übrigen Pflichten im Mehrparteienhaus behandelt der Ratgeber zur Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus.
Was er bringt, ehrlich gerechnet
Für eine fossile Bestandsanlage nennen mehrere unabhängige Marktübersichten 7 bis 15 Prozent Einsparung bei den Heizkosten. Diese Größenordnung stammt überwiegend daraus, dass überversorgte Räume nicht mehr überheizt werden. Für die Wärmepumpe ist das der falsche Maßstab: Dort entsteht der Nutzen über die Vorlauftemperatur, und der lässt sich nachrechnen.
Die folgende Tabelle nutzt das Arbeitszahlmodell dieser Seite für eine Luft-Wasser-Wärmepumpe und ein Haus mit 20.000 Kilowattstunden Wärmebedarf, gerechnet mit 25 Cent je Kilowattstunde Wärmepumpenstrom.
| Auslegungsvorlauf | Jahresarbeitszahl | Strom im Jahr | Stromkosten |
|---|---|---|---|
| 62 °C | 2,71 | 7.380 kWh | rund 1.845 € |
| 60 °C | 2,77 | 7.220 kWh | rund 1.805 € |
| 55 °C | 2,93 | 6.826 kWh | rund 1.707 € |
| 50 °C | 3,11 | 6.431 kWh | rund 1.608 € |
Fünf Grad weniger Auslegungstemperatur sind also rund 400 Kilowattstunden oder etwa 100 Euro im Jahr – rund 6 Prozent des Heizstroms, nicht 15. Der Grund für die auf den ersten Blick kleine Wirkung: Die Auslegungstemperatur wird nur an den wenigen kältesten Tagen erreicht; über die Heizperiode liegt der Vorlauf näher am Fußpunkt der Heizkurve. Wer Ersparnisse von 12 bis 18 Prozent allein aus dem Abgleich liest, sollte nachfragen, welcher Ausgangszustand dafür unterstellt wurde.
Drei Effekte kommen hinzu, die sich schlechter in eine Zahl fassen lassen, aber real sind: Die richtig eingestellte Pumpe braucht weniger Strom als eine, die gegen zugedrehte Ventile arbeitet. Die gleichmäßige Spreizung reduziert das Takten und damit den Verschleiß. Und die Räume, die bisher zu kalt waren, werden warm – was der eigentliche Grund ist, aus dem viele den Abgleich überhaupt beauftragen. Wie sich die Arbeitszahl darüber hinaus verbessern lässt, steht in den Grundlagen zur Jahresarbeitszahl.
Passender RechnerPrüfen, wie weit Ihr Haus schon istDer Eignungs-Check bewertet Vorlauftemperatur, Wärmebedarf und Hydraulik getrennt und zeigt, wie viel Arbeitszahl im vorhandenen Zustand steckt – mit und ohne hydraulischen Abgleich.Kosten und die zwei Förderwege
Für ein Einfamilienhaus nennen mehrere unabhängige Übersichten rund 650 bis 1.250 Euro, im Mittel etwa 900 Euro. Der wichtigste Kostentreiber neben der Zahl der Heizkörper sind die Thermostatventile: Nur voreinstellbare Ventile lassen sich überhaupt abgleichen, alte Ventile ohne Voreinstellung müssen getauscht werden.
Gefördert wird der Abgleich auf zwei Wegen, und die Wahl trifft nicht Sie, sondern der Anlass:
- Als Einzelmaßnahme Heizungsoptimierung. 15 Prozent der förderfähigen Kosten, mit passendem individuellem Sanierungsfahrplan 20 Prozent. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Heizung seit mehr als zwei Jahren in Betrieb und – bei fossilen Anlagen – nicht älter als zwanzig Jahre ist. Dieser Weg gilt für Bestandsanlagen, die bleiben, wie sie sind; welche Maßnahmen sonst noch in dieses Paket gehören und was davon beim späteren Umstieg erhalten bleibt, steht bei der Förderung der Heizungsoptimierung.
- Zusammen mit dem Heizungstausch. Dann wird der Abgleich mit demselben Fördersatz bezuschusst wie die neue Heizung, also mit bis zu 70 beziehungsweise 80 Prozent. Das klingt besser, als es meistens ist – denn er zählt auf die förderfähigen Höchstkosten an.
Der zweite Punkt verdient eine Zahl. Im Einfamilienhaus sind höchstens 28.000 Euro förderfähig. Was darüber liegt, wird nicht geringer gefördert, sondern gar nicht:
| Projekt ohne Abgleich | mit 1.000 € Abgleich | Zuschuss zusätzlich (bei 46 %) | Sie zahlen |
|---|---|---|---|
| 25.000 € | 26.000 € | 460 € | 540 € |
| 27.500 € | 28.500 € | 230 € | 770 € |
| 32.000 € | 33.000 € | 0 € | 1.000 € |
Die 46 Prozent stehen für den häufigsten Fall: 30 Prozent Grundförderung plus 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus bei Selbstnutzung. In der dritten Zeile – dem Regelfall im Bestand, weil die meisten Projekte über dem Deckel liegen – zahlen Sie den Abgleich vollständig selbst. Bei rund 100 Euro Stromersparnis im Jahr trägt er sich trotzdem, nur eben über etwa zehn Jahre und nicht über zwei. Warum der Deckel so viele Positionen betrifft, rechnet der Artikel zu den Kosten im Einfamilienhaus im Detail vor.
Passender RechnerDen Abstand zum Förderdeckel ausrechnenDer Förderrechner zeigt getrennt aus, welcher Teil Ihrer Investition über der förderfähigen Höchstgrenze liegt – und damit, ob eine zusätzliche Position wie der Abgleich noch bezuschusst wird oder nicht.Woran Sie erkennen, dass es Verfahren B war
Ein Protokoll mit zwei Unterschriften und der Zeile „Abgleich durchgeführt“ ist kein Nachweis. Diese fünf Punkte gehen Sie durch, bevor Sie die Rechnung freigeben:
- Das richtige VdZ-Formular, vollständig ausgefüllt. Es gibt getrennte Formulare für Einzelmaßnahmen und für den Heizungstausch. Verfahren B muss angekreuzt, das Formular vollständig ausgefüllt und vom Fachunternehmen unterschrieben sein – unvollständige Bestätigungen sind ein häufiger Ablehnungsgrund.
- Eine raumweise Heizlastliste als Anlage. Jeder Raum mit seinem Wattwert. Fehlt diese Liste, war es kein Verfahren B, unabhängig davon, was angekreuzt ist.
- Ein Einstellwert je Heizkörper. Dokumentiert, Heizkörper für Heizkörper, am Ventil oder an der Rücklaufverschraubung. Wo nicht voreinstellbare Ventile verbaut waren, muss deren Tausch in der Rechnung auftauchen.
- Die Pumpeneinstellung. Förderhöhe und Regelart gehören ins Protokoll. Eine Pumpe, die nach dem Abgleich auf derselben Stufe läuft wie vorher, ist ein Warnsignal.
- Die Auslegungsvorlauftemperatur als Ergebnis. Sie muss als Zahl dastehen. Das ist der Wert, der Ihre Arbeitszahl bestimmt – und der Wert, an dem Sie über die erste Heizperiode weiterarbeiten, beschrieben im Ratgeber zum Einstellen der Heizkurve.
Ein sechster Punkt lohnt die Frage, auch wenn er nicht ins Formular gehört: Was ist mit einem vorhandenen Überströmventil passiert? Es führt Heizungswasser im Kurzschluss zurück und verschlechtert genau die Spreizung, die die Wärmepumpe braucht. Nach einem sauberen Abgleich ist es in der Regel entbehrlich.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Verfahren A und Verfahren B?
Verfahren A ist ein Näherungsverfahren: Die Heizlast der Räume und damit die Ventileinstellwerte werden überschlägig aus Faustwerten, Raumflächen und Heizkörpergrößen abgeleitet. Verfahren B berechnet die Heizlast jedes Raumes in Anlehnung an die DIN EN 12831 und leitet daraus den Volumenstrom und den Einstellwert für jeden einzelnen Heizkreis ab. Beide Verfahren sind in der VdZ-Fachregel beschrieben und werden über die VdZ-Formulare bestätigt – für Förderanträge nach der BEG ist seit dem 1. Januar 2023 aber nur noch Verfahren B zulässig.
Ist der hydraulische Abgleich für eine Wärmepumpe Pflicht?
Im Ein- und Zweifamilienhaus gibt es keine allgemeine gesetzliche Pflicht – wohl aber eine Förderbedingung: Ohne nachgewiesenen hydraulischen Abgleich nach Verfahren B wird die Heizungsförderung nicht bewilligt. Praktisch läuft das auf dasselbe hinaus, weil kaum jemand auf den Zuschuss verzichtet. Eine echte gesetzliche Pflicht besteht seit dem 1. Oktober 2024 für neu eingebaute wassergeführte Heizungen in Gebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten.
Wie viel spart der hydraulische Abgleich bei einer Wärmepumpe?
Weniger als oft behauptet, aber verlässlich. Bei einer fossilen Bestandsanlage nennen Marktübersichten 7 bis 15 Prozent der Heizkosten, weil dort vor allem Überversorgung einzelner Räume abgestellt wird. Bei der Wärmepumpe läuft der Nutzen über die Vorlauftemperatur: Wer die Auslegungstemperatur dank gleichmäßiger Verteilung um fünf Grad senken kann, spart nach dem Modell dieser Seite rund 6 Prozent Strom – bei 20.000 Kilowattstunden Wärmebedarf etwa 400 Kilowattstunden oder 100 Euro im Jahr. Dazu kommen weniger Takten, weniger Pumpenstrom und ein spürbarer Komfortgewinn.
Was kostet ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B?
Für ein Einfamilienhaus nennen mehrere unabhängige Marktübersichten rund 650 bis 1.250 Euro, im Mittel etwa 900 Euro. Der Preis hängt vor allem an der Zahl der Heizkörper und daran, ob die vorhandenen Thermostatventile voreinstellbar sind – sind sie es nicht, müssen sie getauscht werden, und das schlägt je Heizkörper mit einem niedrigen zweistelligen Betrag zu Buche. Im Mehrfamilienhaus wird meist je Wohneinheit oder je Heizkörper abgerechnet.
Kann ich den Abgleich getrennt fördern lassen, wenn ich eine Wärmepumpe einbaue?
Nein. Der Abgleich, der Voraussetzung für die Heizungsförderung ist, gehört zu dieser Maßnahme und wird mit deren Fördersatz bezuschusst – nicht zusätzlich als Einzelmaßnahme Heizungsoptimierung. Das hat einen unangenehmen Nebeneffekt: Er zählt auf die förderfähigen Höchstkosten von 28.000 Euro an. Liegt Ihr Projekt ohnehin darüber, bringt die Position rechnerisch keinen Euro Zuschuss mehr. Die 15 Prozent für die Heizungsoptimierung stehen nur Bestandsanlagen offen, die bleiben, wie sie sind.
Kann ich den hydraulischen Abgleich selbst machen?
Rechnerisch und mechanisch ist das möglich, für Förderzwecke aber nicht ausreichend: Die VdZ-Bestätigung muss von einem Fachunternehmen ausgefüllt und unterschrieben werden. Sinnvoll ist Eigenarbeit als Vorbereitung – Räume aufmessen, Heizkörpertypen und -größen notieren, Ventilfabrikate fotografieren. Das verkürzt die Begehung und senkt die Kosten, und Sie erkennen anschließend besser, ob das Protokoll plausibel ist.