Ratgeber · 10 Minuten
Gebäudemodernisierungsgesetz: Was seit dem 29. Juli 2026 für Ihre Heizung gilt
Das Heizungsgesetz, über das jahrelang gestritten wurde, gibt es in dieser Form nicht mehr: Die 65-Prozent-Pflicht ist gestrichen, die Austauschpflicht für alte Kessel ebenfalls. Neu ist eine Pflicht, die erst 2029 greift – und ausgerechnet die entscheidet darüber, ob eine neue Gasheizung heute noch eine gute Idee ist.
Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat
Am 28. Juli 2026 wurde das Gebäudemodernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet, einen Tag später traten die wesentlichen Neuregelungen in Kraft. Formal ist das kein völlig neues Werk: Das Gebäudeenergiegesetz wurde umfassend novelliert und dabei umbenannt – manche Paragrafen, etwa die zur Heizungsprüfung, sind inhaltlich unverändert geblieben. Im Heizungsteil bleibt allerdings wenig beim Alten.
| Regelung | Bis 28.07.2026 | Seit 29.07.2026 |
|---|---|---|
| Neue Heizung | mindestens 65 % erneuerbare Energie | freie Wahl der Technik |
| Beratungspflicht vor fossilem Einbau | vorgeschrieben | entfallen |
| Alte Konstanttemperaturkessel | Austausch nach 30 Betriebsjahren | keine Austauschpflicht |
| Betrieb fossiler Kessel | Verbot ab 2045 | gestrichen |
| Kopplung an die kommunale Wärmeplanung | Stichtage je Gemeindegröße | entkoppelt |
| Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen | — | Bio-Treppe ab 2029 |
Weitere Teile des Gesetzes greifen erst zum 1. Januar 2027, unter anderem neue Regeln für Energieausweise und Vorgaben für Nichtwohngebäude. Für Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein- oder Zweifamilienhauses sind die sechs Zeilen oben das Wesentliche.
Ihre vorhandene Heizung: keine Pflicht mehr
Für eine bestehende Anlage gilt die klarste Botschaft des neuen Rechts: Sie dürfen sie weiter betreiben und reparieren lassen. Die Austauschpflicht für Konstanttemperaturkessel mit mehr als 30 Betriebsjahren ist gestrichen, ebenso das Datum, ab dem fossile Kessel nicht mehr hätten laufen dürfen. Auch eine Nachrüstpflicht auf erneuerbare Anteile gibt es nicht.
Diese Entlastung ist rechtlich – wirtschaftlich bleibt der alte Kessel das, was er war. Unser Kostenmodell rechnet für einen Konstanttemperaturkessel mit einem Nutzungsgrad von rund 70 Prozent, für einen Brennwertkessel mit etwa 95 Prozent. Wer die alte Anlage behält, verbrennt also je Kilowattstunde Nutzwärme grob ein Viertel mehr Gas oder Öl als nötig, und zwar auf einen Brennstoff, der über die CO₂-Bepreisung jedes Jahr teurer wird. Die Pflicht ist weg, die Rechnung bleibt.
Die Bio-Treppe: die neue Pflicht für neue fossile Heizungen
An die Stelle der 65-Prozent-Regel tritt eine Pflicht, die deutlich später greift, dafür aber dauerhaft. Wer ab dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss dem Brennstoff vom Jahr 2029 an einen wachsenden Anteil biogener oder anderweitig CO₂-neutraler Energie beimischen lassen – Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder grünen Wasserstoff. In der Praxis läuft das über den Liefervertrag; nachgewiesen wird es über die Abrechnung oder eine Bescheinigung des Lieferanten, die Sie aufbewahren und auf Verlangen vorlegen müssen.
| Ab | Pflichtanteil klimaneutraler Brennstoff |
|---|---|
| 2029 | 10 % |
| 2030 | 15 % |
| 2035 | 30 % |
| 2040 | 60 % |
Zwei Punkte daran werden regelmäßig verwechselt. Erstens knüpft die Pflicht am Einbaudatum an: Eine Heizung, die vor dem 29. Juli 2026 installiert wurde, ist vollständig ausgenommen, auch wenn sie noch lange läuft. Zweitens ist die Pflicht Ihre, nicht die des Versorgers – verantwortlich ist der Eigentümer beziehungsweise der Betreiber der Anlage.
Vier Wege, die Quote ohne Bio-Brennstoff zu erfüllen
Das Gesetz lässt Alternativen zu: Wer bestimmte Anlagentechnik ergänzt, gilt als Erfüller der Quote, ohne biogenen Brennstoff einkaufen zu müssen. Nach den bisher veröffentlichten Auslegungen sind das vier Optionen.
- Solarthermie in ausreichender Größe – Größenordnung 0,04 Quadratmeter Kollektorfläche je Quadratmeter Nutzfläche bei bis zu zwei Wohneinheiten, etwas weniger bei größeren Gebäuden.
- Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung für das gesamte Gebäude, mit einem Rückgewinnungsgrad von mindestens rund 73 Prozent.
- Wärmepumpen-Hybrid: Wärmepumpe plus fossiler Spitzenlastkessel, wobei die Wärmepumpe einen Mindestanteil der Leistung abdecken muss – in der Größenordnung von 30 Prozent, im bivalent-alternativen Betrieb mehr.
- Biomasse-Hybrid: Festbrennstoffkessel in Kombination mit der Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung.
Die genauen Schwellenwerte gehören ins Angebot Ihres Fachbetriebs, nicht in eine Faustregel – lassen Sie sich die Erfüllungsoption schriftlich bestätigen. Wichtig ist außerdem, dass Solarthermie und Lüftungsanlage die Quote nach den vorliegenden Darstellungen nur befristet ersetzen, während die beiden Hybrid-Varianten dauerhaft tragen. Und bei genauem Hinsehen führen zwei dieser vier Wege ohnehin zu einem Wärmeerzeuger, der nicht mit Brennstoff arbeitet.
Kommunale Wärmeplanung: entkoppelt, nicht bedeutungslos
Bisher hing der Zeitpunkt, ab dem die 65-Prozent-Pflicht galt, an der Größe der Gemeinde und am Stand ihrer Wärmeplanung. Diese Kopplung ist entfallen: Ein Heizungstausch ist heute unabhängig davon möglich, ob Ihre Stadt einen Wärmeplan vorgelegt hat.
Trotzdem sollten Sie hineinschauen, bevor Sie investieren. Der Wärmeplan zeigt, ob für Ihre Straße ein Wärmenetz realistisch geplant ist oder ausdrücklich nicht – und das ist die einzige Information, die eine Entscheidung gegen die Wärmepumpe rechtfertigen kann. Verbindlich wird es allerdings erst, wenn die Kommune per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang beschließt. Eine Gebietsausweisung im Plan allein verpflichtet zu nichts. Fragen Sie im Zweifel beim Versorger nach einem belastbaren Termin und einem Preisblatt; eine Absichtserklärung „in den nächsten Jahren“ ist keine Planungsgrundlage für eine Heizung, die jetzt kaputt ist.
Was sich an der Förderung nicht geändert hat
Eine verbreitete Sorge lässt sich ausräumen: Das Gebäudemodernisierungsgesetz hat die Heizungsförderung nicht angetastet. Sie steht in einem eigenen Regelwerk, der BEG-Richtlinie, und wird über den KfW-Zuschuss 458 ausgezahlt. Angepasst wurde sie zuletzt zum 21. Juli 2026, also acht Tage vor dem neuen Heizungsrecht und unabhängig davon.
Es bleibt damit bei 30 Prozent Grundförderung für jede Heizung mit mindestens 65 Prozent erneuerbarer Wärme – eine Schwelle, die es im Ordnungsrecht nicht mehr gibt, im Förderrecht aber sehr wohl. Dazu kommen der Klimageschwindigkeitsbonus für selbstnutzende Eigentümer, der seit Juli 2026 bei 16 Prozent liegt und ab Februar 2027 halbjährlich abschmilzt, sowie der Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent. Gedeckelt ist die Summe bei 70 Prozent, mit Einkommensbonus bei 80 Prozent, bezogen auf förderfähige Höchstkosten von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit.
Passender RechnerIhren Zuschuss nach der aktuellen Richtlinie berechnenDer Förderrechner prüft jeden Bonus einzeln für Ihre Situation, berücksichtigt das Antragsdatum für den abschmelzenden Klimabonus und zeigt den Rechenweg.Aus einer Pflicht ist eine Rechnung geworden
Die ehrlichste Zusammenfassung des neuen Rechts lautet: Der Staat schreibt Ihnen die Heiztechnik nicht mehr vor, er verteuert die fossile Variante nur weiter. Drei Posten wirken dabei zusammen.
- Der CO₂-Preis. Er liegt 2026 im gesetzlichen Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne. Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr startet nach aktueller Planung erst 2028; für 2027 soll der nationale Korridor per Gesetzesänderung verlängert werden. Danach bildet sich der Preis am Markt – Prognosen für 2030 reichen weit auseinander, liegen aber überwiegend deutlich über dem heutigen Niveau.
- Die Bio-Treppe. Sie trifft nur neu eingebaute fossile Heizungen, dann aber mit steigendem Anteil und über die gesamte Lebensdauer.
- Die Förderung. Sie senkt die Investition in die Wärmepumpe sofort, schmilzt beim Klimabonus aber ab Februar 2027 schrittweise ab.
Was das in Euro bedeutet, hängt an Ihrem Verbrauch. Zur Größenordnung: Bei einem Emissionsfaktor von 0,24 Kilogramm CO₂ je Kilowattstunde Erdgas kostet ein CO₂-Preis von 65 Euro je Tonne rund 1,6 Cent je Kilowattstunde. Ein Haushalt mit 20.000 Kilowattstunden Gasverbrauch zahlt damit etwa 310 Euro im Jahr allein für die Bepreisung – bevor der Brennstoff selbst eingerechnet ist und bevor die Beimischung greift.
Passender RechnerWärmepumpe gegen Gas und Öl über 20 Jahre rechnenDer Kostenvergleich rechnet Investition, Förderung, Energiepreise, Preissteigerung und den steigenden CO₂-Preis über die gesamte Nutzungsdauer gegeneinander – mit sichtbarem Rechenweg und Amortisationsjahr.Was trotzdem Pflicht bleibt
Der Wegfall der Heizungspflicht bedeutet nicht, dass keine Betreiberpflichten mehr bestünden. Drei davon sind in der Praxis relevant:
- Heizungsprüfung und Optimierung. In Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen müssen wassergeführte Anlagen fachkundig geprüft und optimiert werden; für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, läuft die Frist bis zum 30. September 2027. Für das freistehende Einfamilienhaus gilt diese Pflicht nicht.
- Hydraulischer Abgleich. Er bleibt im Bestand vorgeschrieben, wenn eine wassergeführte Heizung in größeren Gebäuden eingebaut wird – und er ist unabhängig davon Voraussetzung der Heizungsförderung. Für die Wärmepumpe ist er ohnehin die Maßnahme, die aus einer rechnerisch guten Anlage eine tatsächlich effiziente macht.
- Für Vermieter: Wer eine Wärmepumpe einbaut und die Kosten über die Modernisierungsumlage weitergeben will, braucht dafür den Nachweis eines Fachunternehmens, dass die Anlage eine Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 erreicht. Ohne diesen Nachweis lässt sich nur ein Teil der Kosten umlegen. Der Wert ist niedrig angesetzt, aber er ist eine reale Hürde für schlecht ausgelegte Anlagen in unsanierten Gebäuden.
Häufige Fragen
Darf ich jetzt wieder eine neue Gas- oder Ölheizung einbauen?
Ja. Seit dem 29. Juli 2026 gilt keine Pflicht mehr, dass eine neu eingebaute Heizung mindestens 65 Prozent der Wärme aus erneuerbarer Energie erzeugen muss; auch die vorgeschriebene Beratung vor dem Einbau einer fossilen Heizung ist entfallen. Rechtlich sind Sie in der Wahl der Technik damit frei. Wirtschaftlich hängt an der Entscheidung aber mehr als vorher: Für jede ab diesem Stichtag neu eingebaute Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung gilt ab 2029 die sogenannte Bio-Treppe, also ein wachsender Pflichtanteil klimaneutraler Brennstoffe, der zusätzlich zum steigenden CO₂-Preis auf die Brennstoffrechnung wirkt.
Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung jetzt austauschen?
Nein. Das Gebäudemodernisierungsgesetz kennt keine allgemeine Austauschpflicht mehr. Die frühere Regel, nach der Konstanttemperaturkessel mit mehr als 30 Betriebsjahren ersetzt werden mussten, ist ebenso gestrichen wie das Betriebsverbot für fossile Kessel ab 2045. Eine funktionierende Anlage dürfen Sie weiter betreiben und reparieren lassen. Das ist eine rechtliche Entlastung, keine wirtschaftliche: Ein alter Kessel arbeitet mit einem Nutzungsgrad um 70 Prozent und verbrennt damit dauerhaft rund ein Viertel mehr Brennstoff als nötig.
Was ist die Bio-Treppe und wen trifft sie?
Die Bio-Treppe verpflichtet den Eigentümer beziehungsweise Betreiber einer ab dem 29. Juli 2026 neu eingebauten Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung, dem Brennstoff einen wachsenden Anteil biogener oder anderweitig CO₂-neutraler Energie beizumischen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Nachgewiesen wird das in der Regel über die Abrechnung oder eine Bescheinigung des Brennstofflieferanten. Heizungen, die vor dem 29. Juli 2026 eingebaut wurden, sind von der Quote nicht betroffen.
Ist die Wärmepumpen-Förderung durch das neue Gesetz gekürzt worden?
Nein, beides sind getrennte Regelwerke. Die Heizungsförderung steht in der BEG-Richtlinie und wird über den KfW-Zuschuss 458 ausgezahlt; sie wurde zuletzt zum 21. Juli 2026 angepasst, also noch vor dem Gebäudemodernisierungsgesetz. Es bleibt bei 30 Prozent Grundförderung, dem Klimageschwindigkeitsbonus und dem Einkommensbonus bis zu einem Gesamtsatz von 70 beziehungsweise 80 Prozent, bezogen auf förderfähige Höchstkosten von 28.000 Euro für die erste Wohneinheit.
Muss ich auf die kommunale Wärmeplanung warten, bevor ich tausche?
Nein. Der Heizungstausch ist von der kommunalen Wärmeplanung entkoppelt; weder ein veröffentlichter Wärmeplan noch ein Stichtag verpflichtet Sie zu einer bestimmten Technik. Bedeutung behält die Planung trotzdem: Sie zeigt, ob in Ihrer Straße realistisch ein Wärmenetz geplant ist. Verbindlich wird eine Anschlussentscheidung erst, wenn Ihre Kommune per Satzung einen Anschluss- und Benutzungszwang beschließt – das ist Kommunalrecht und unabhängig vom Gebäudemodernisierungsgesetz.
Gilt die Bio-Treppe auch für meine bestehende Gasheizung?
Nein. Die Beimischungspflicht knüpft am Einbau an, nicht am Betrieb. Wer vor dem 29. Juli 2026 eingebaut hat, ist von Quote und Nachweis ausgenommen – auch dann, wenn die Anlage noch zwanzig Jahre läuft. Steigende Brennstoffkosten durch die CO₂-Bepreisung treffen allerdings jede fossile Heizung, unabhängig vom Einbaudatum.